- -> Translations by Google, delivered via HTTPS <- -25.05.2015 erstellt / 17.09.2017 19:23 zuletzt geändert 
Bewaffnete, verbrauchende Forschung am Menschen im Land Berlin
1. dringender Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung
Hans MüllerBerlin, 28.4.2014
AnLandgericht BerlinLittenstr. 12 – 1710179 Berlin
Dringender Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung
des Hans Müller (Antragsteller)Berlin
gegen
das Land Berlin (Antragsgegner)
vertreten durch die Staatsanwaltschaft Berlin, vertreten durch Herrn Staatsanwalt H., Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin
wegen Unterlassung
Beihilfe zu leisten zu Handlungen, die den Verdacht auf Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher, fortgesetzter, gefährlicher Körperverletzung mit den Tatmerkmalen seelische Grausamkeit und arglistige Täuschung und versuchtem Mentizid/Mord und/oder bereits vollendetem Mentizid/Mord ergeben, sowie im Tatzusammenhang Hilfeleistung zu verweigern.
Streitwert: € 5001,00
Ich beantrage,
I. | das Gericht möge im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss – anordnen: | |
Der Antragsgegner hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250 000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, | ||
durch die Weigerung in Ermittlungen einzutreten (wie zuletzt in einem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit dem Geschäftszeichen xxx Xx xxx/14 vom 9.4.2014 dokumentiert) Beihilfe für die Durchführung von nicht konsensuellen Experimenten mit Menschen zu leisten, die mit Handlungen verbunden waren und sind, die den Verdacht ergeben die Straftatbestände der Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher, fortgesetzter, gefährlicher Körperverletzung mit den Tatmerkmalen seelische Grausamkeit und arglistige Täuschung, des versuchten Mentizids/Mordes und/oder bereits vollendetem Mentizids/Mordes zu erfüllen und zudem in diesem Tatzusammenhang Hilfeleistung zu verweigern. | ||
Der Antragsgegner soll stattdessen aufgefordert werden, |
1. | zu veranlassen, dass die Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen aufnehmen, Zeuginnen und Zeugen angehört werden und sämtliche Versuchsziele sowie die dabei angewendeten Methoden rückhaltlos und umfassend aufgeklärt werden, | ||
2. | umgehend die Fortführung der nicht konsensuellen Experimente mit Menschen, die Gegenstand der in der Begründung genannten Vorgänge und der beigefügten Schriftsätze sind, zu untersagen und |
- | falls das Land Berlin dieses nicht umgehend zum Zweck der Gefahrenabwehr durchsetzen kann, soll das Land Berlin die Ermittlung und darauf folgend die Sperrung der für die Durchführung der Experimente verwendeten spezifischen Frequenzen veranlassen, | ||
- | ist auch das in der Kürze der Zeit nicht möglich, ersatzweise die Verwendung der dann dem Land Berlin bekannten Tatmittel, nötigenfalls durch Beschlagnahme, zu unterbinden und in der Folge durch dauerhafte Überwachung des Funkraums die zukünftige Verwendung dieser Frequenzen durch Unbefugte und/oder für nicht genehmigte Experimente zu verhindern, | ||
- | ist auch das nicht durchführbar, den Probandinnen und Probanden die Namen und Kontaktadressen der verantwortlichen Personen oder Stellen bekannt zu geben, die im Falle der unerwünschten Wiederaufnahme dieser Versuche unverzüglich geeignete aktive Maßnahmen gegen die Verursacher und deren technische Infrastruktur einleiten können und/oder den Probandinnen und Probanden, die dies wünschen oder aus medizinischer Sicht benötigen, Hilfe zu leisten, in dem ihnen, als Maßnahme des passiven Schutzes, fachgerecht EMF-geschirmnte Räume sowohl zu Wohnzwecken als auch öffentlich erreichbare zur Verfügung gestellt werden, |
3. | zum Zwecke der Beweissicherung und um zu verhindern, dass nicht autorisierte und/oder ohne dokumentierte Zustimmung der Probandinnen und Probanden durchgeführte Experimente fortgeführt werden können, die Sicherstellung der für die Durchführung der Versuche verwendeten Daten und Signaturen zu verlangen, damit diese Daten auf Anforderung des Antragsstellers und der Probandinnen und Probanden, die dies ebenfalls wünschen, gesperrt oder vernichtet werden können, | |
4. | die Übergabe einer vollständigen Liste aller Probandinnen und Probanden zum Zwecke der Befragung zu verlangen, um zu überprüfen, |
- | ob eine Zustimmung aller Probandinnen und Probanden zu diesen Versuchen, bzw. zu deren Fortführung, dokumentiert ist | ||
- | ob die Probandinnen und Probanden Straftaten, die im Zusammenhang mit diesen Versuchen stehen, zur Anzeige bringen möchten | ||
- | ob die Probandinnen und Probanden geeignete passive Schutzmaßnahmen benötigen, um sie vor Fortführung der Versuche durch noch Unbekannte zu schützen, | ||
- | ob die Probandinnen und Probanden zur weiteren Teilnahme an den Experimenten genötigt worden sind oder werden, |
5. | die Verantwortlichen, sowie die mittelbaren und unmittelbaren Tatbeteiligten dem Antragssteller und den anderen Probandinnen und Probanden zu benennen, damit diese Entschädigungen oder Wiedergutmachungsleistungen nötigenfalls auf dem Wege der Privatklage erreichen können und |
II. | dem Antragsgegner die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen. |
III. | Nach Erlass der einstweiligen Verfügung bitten ich um kurze telefonische Mitteilung, damit eine Ausfertigung des Beschlusses abgeholt werden kann. Sollte das Gericht Bedenken gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung haben, so bitte ich ebenfalls um vorherige telefonische Kontaktaufnahme. |
Begründung:
Der Vorgang steht im Zusammenhang mit der Anzeige bei der Berliner Polizei vom 9.8.2013 mit der Vorgangsnummer 130809-1100-xxxxxx, dem dazugehörigen Geschäftszeichen bei der Staatsanwaltschaft Berlin xxx XXx xxx/14 A vom 3.2.2014 und dem Geschäftszeichen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin xxx Xx xxx/14 vom 9.4.2014.
Der dieser Sache zugrunde liegende Sachverhalt und die verwendeten Tatmittel sind der Staatsanwaltschaft Berlin zumindest durch die Einlassungen des bezeugenden Antragsstellers im Grundsatz bekannt, jedoch kann bezweifelt werden ob dem Land Berlin die Tatmittel, die Versuchsziele und die Vorgehensweise im Detail bekannt gemacht worden sind.
Der Antragsgegner, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ist mit Schreiben vom 16.4.14 unter Fristsetzung bis Donnerstag 17.4.14 24:00 aufgefordert worden, für die Beendigung der Experimente mit Menschen, deren Zustimmung nicht dokumentiert ist, Sorge zu tragen, die Namen und ladefähigen Adressen der unmittelbar und mittelbar Tatbeteiligten/Schädigenden bekannt zu machen und dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
Das Recht des Antragsstellers auf körperliche Unversehrtheit wird missachtet und ist missachtet worden. Der Antragssteller ist als Verletzter nicht gehört worden. Die Verantwortlichen für diese Versuche haben keine Genehmigung für die Durchführung dieser Versuche vorgelegt und nicht das Einverständnis des Antragsstellers für die Durchführung dieser Versuche erhalten.
Die Dringlichkeit ergibt sich aus bereits eingetretenen physischen Schäden und durch die Tatsache, dass die Experimente trotz der bekannten Risiken nach wie vor gegen den Willen des Antragsstellers und, was zu überprüfen ist, auch gegen den Willen der anderen Probandinnen und Probanden und/oder ohne deren schriftliche Einverständniserklärung fortgeführt werden. Es besteht also Gefahr im Verzug und Wiederholungsgefahr.
Glaubhaftmachung:
Der Antragsteller überreicht eine eidesstattliche Versicherung, Anlage 1, in der er versichert von diesen Versuchen betroffen zu sein, niemals seine Zustimmung dazu erteilt zu haben und gesundheitliche Schäden erlitten zu haben, die möglicherweise irreversible sind und/oder mit dem Risiko des Eintretens von Spätfolgen behaftet sind.
Der Antragssteller erklärt seine Bereitschaft umfassend zu seinen Wahrnehmungen und Beobachtungen auszusagen und Beweisstücke zur Verfügung zu stellen.
Hans MüllerBerlin, 9.5.2014
Sofortige Beschwerde
gegen den Beschluß den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück zuweisen
Hans MüllerBerlin, 9.5.2014
Guten Tag Frau Dr. Vogel,
die am 16.4.14 der Generalstaatsanwaltschaft übersandte Anzeige gegen das Land Berlin, die dem Gericht bereits vorliegt, ist offenbar auf dem Postweg verloren gegangen.
Ich habe am 2.5.14 eine Kopie dieser Anzeige bei der Rechtsantragsstelle des Kammergerichts abgegeben. Der Vorgang hat mittlerweile das Geschäftszeichen xxx XX xxx/124 bei der Generalstaatsanwaltschaft erhalten, siehe Anlage.
Gegen ihre Entscheidung meinen Antrag vom 28.4.14 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück zuweisen, lege ich hiermit
Beschwerde
ein.
Begründung:
Der Beschwerdeführer möchte erreichen, umgehend von der technischen Verbindung, die als Tatmittel Gegenstand dieses Vorgangs ist, getrennt zu werden und diese technische Verbindung erst wieder aufgenommen werden darf, wenn der Beschwerdeführer dem schriftlich zugestimmt hat. Die verwendeten Frequenzen lassen sich ermitteln und damit auch deren Quelle. Wenn es aufgeklärt werden möchte, lässt es sich aufklären.
Der Beschwerdeführer verlangt zudem nicht mehr mit technischen Mitteln überwacht und beobachtet zu werden und das sein Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung in vollem Umfang respektiert wird.
Der Beschwerdeführer möchte mit der einstweiligen Verfügung vom 18.4.14 zudem erreichen, dass der Antragsgegner dem Antragssteller mitteilt, wem gegenüber der Antragssteller einen Verfügungsanspruch geltend machen kann und wem gegenüber er dieses kommunizieren darf.
Wenn das Land Berlin sich nicht in der Lage sieht die Verantwortlichen und unmittelbar Tatausführenden als Adressaten dieser einstweiligen Verfügung zu ermitteln, stehe ich dem Land Berlin gerne als Zeuge zur Verfügung, falls das Land Berlin erwägt, die Herausgabe dieser Informationen, die Benennung der tatsächlichen Versuchsziele und die dafür Verantwortlichen auf dem Wege einer Klageandrohung oder Klage zu erzwingen.
Der Beschwerdeführer möchte in seiner Eigenschaft als Zeuge das Land Berlin unterstützen, wenn es erreichen will, dass die Zugänge zu den funktechnischen Einrichtungen so abgesichert werden, dass nur die einen Zugang erhalten, die autorisiert sind und dabei überprüfbar einen Vorgang anlegt haben, der es den von dieser Technologie nicht rechtfertigbar Betroffenen oder staatlichen Institutionen der Rechtspflege ermöglicht Rechtsmittel einzulegen.
Der Tatvorwurf des versuchten Mordes ergibt sich aus der Tatsache, dass die vorgeworfene vorsätzliche und gefährliche Körperverletzung noch andauert und tödlich enden könnte, dass es Unfälle gegeben hat, die im Tatzusammenhang stehen könnten, der Antragsteller einen Fahrradunfall, der sich am 27.6.2011 um 16:15 ereignete, als im Zusammenhang mit der Tatbegehung stehend bezeugt werden kann und sich diese Ereignisse jederzeit wiederholen könnten. Daher der dringliche Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung.
Der Verdacht auf Mord bezieht sich auf möglicherweise bereits vollendete Tatbegehungen, wie z.B. den Fall des im März 2011 verstorbenen X. X. (Schreibweise des Nachnamens unklar), Alter Mitte 40. Sein Freund, der ihn aufgefunden hat, heißt X. und/oder Y. Beide sind im Lokal „X.“ in der Karl-Kunger-Str. 12435 Berlin bekannt, bzw. bekannt gewesen. Von X/Y gab es deutliche Hinweise, dass er ebenfalls an diesen Versuchen teilnimmt oder teilgenommen hat.
Zugleich stehen diese Tatvorwürfe auch hilfsweise für versuchten Mentizid, bzw. bereits herbeigeführten Mentizid. Es ist zu klären, ob durch die Vorgehensweise, die erlittenen Traumatisierungen, die bereits herbeigeführten, möglicherweise irreversiblen physischen Veränderungen und die von den Probandinnen und Probanden nicht gewollten und möglicherweise nicht mehr rückgängig zu machenden Veränderungen der jeweiligen Persönlichkeitsstrukturen dieser Mentizid bereits vollzogen wurde. Daher der dringliche Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung.
Zu den bisher festgestellten, bzw. noch zu attestierenden, physischen Schäden gehören u.a. Symptome des Restless Legs Syndroms (Ambulanz-Brief einer Einrichtung der Charitè ist angefordert), Tinnitus, Schädel-Hirn-Trauma (u.a. nach Verlassen eines EMF-geschirmten Raumes), Schädigungen des ZNS. Es gibt eine Vielzahl von Symptomen, die auf die verwendete Technologie hinweisen, z.B. unter bestimmten Umständen wahrnehmbare Lichtblitze (Kringel) bei zusammen gekniffenen Augen, die als Entladungen eines induzierten elektrischen Potentials auf Netzhaut/Sehnerv und/oder durch Erhitzung des Augapfels etc. erklärbar sind.
Ich fordere sie auf, wegen akuter Dringlichkeit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattzugeben.
Es war mir in der Kürze der Zeit bisher nicht möglich auf der Basis eines Beratungshilfescheins eine Rechtsberatung zu erhalten.
Hans MüllerBerlin, 9.5.2014
Der sofortigen Beschwerde vom 9.5.14 zur Kenntnis beigefügter, aber nie abgeschickter Entwurf eines Antrags auf Einstweilige Verfügung mit dem Antragsgegner Bund:
Dringender Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung (Entwurf)
des Hans Müller (Antragsteller)Berlin, 5.5.2014
gegen
die Bundesrepublik Deutschland (Antragsgegner)vertreten durch die Bundesministerin für VerteidigungFrau Ursula von der Leyenbeim Bundesministerium für VerteidigungStauffenbergstraße 1810785 Berlin
wegen Unterlassung
Beihilfe zu leisten zu Handlungen, die u.a. die Tatbestände der gemeinschaftlich begangenen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher, fortgesetzter und gefährlicher Körperverletzung mit den Tatmerkmalen seelische Grausamkeit und arglistige Täuschung, des versuchten Mentizids/Mordes und/oder bereits vollendetem Mentizids/Mordes erfüllen.
Streitwert: € 5001,00
Ich beantrage,
I. | das Gericht möge im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss – anordnen: |
Der Antragsgegner hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250 000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, | |
Beihilfe für die Durchführung von nicht konsensuellen Experimenten mit Menschen zu leisten, die mit Handlungen verbunden waren und sind, die u.a. die Straftatbestände der gemeinschaftlich begangenen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher, fortgesetzter und gefährlicher Körperverletzung mit den Tatmerkmalen seelische Grausamkeit und arglistige Täuschung, des versuchten Mentizids/Mordes und/oder bereits vollendetem Mentizids/Mordes erfüllen. | |
Der Antragsgegner soll stattdessen aufgefordert werden, |
1. | umgehend die Fortführung der nicht konsensuellen Experimente mit Menschen, die Gegenstand der in der Begründung genannten Vorgänge und der beigefügten Schriftsätze (Anlage 2) sind, zu untersagen, |
- | falls der Antragsgegner dieses nicht umgehend zum Zweck der Gefahrenabwehr durchsetzen kann, soll der Antragsgegner die Sperrung der für diese Experimente verwendeten Frequenzen anordnen, | ||
- | ist auch das in der Kürze der Zeit nicht möglich, ersatzweise die Beschlagnahme der Tatmittel veranlassen, die dauerhafte Überwachung des Funkraums fordern, um die gegenwärtige und zukünftige Verwendung dieser Frequenzen durch Unbefugte und/oder für nicht genehmigte Experimente zu verhindern und sich dafür einzusetzen, dass die Messprotokolle der Messstationen der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden können, |
2. | zu veranlassen, dass umgehend Ermittlungen aufgenommen werden, Zeuginnen und Zeugen gehört werden und sämtliche Versuchsziele sowie die dabei angewendeten Methoden rückhaltlos und umfassend aufgeklärt werden, | |
3. | zum Zwecke der Beweissicherung eine vollständige Liste aller bekannten Probandinnen und Probanden und der, sofern im Besitz des Antragsgegners, für die Durchführung der Versuche verwendeten Daten und Signaturen der Bundesanwaltschaft zu übergeben, damit überprüft werden kann, |
- | ob eine Zustimmung aller Probandinnen und Probanden zu diesen Versuchen, bzw. zu deren Fortführung, dokumentiert ist, | ||
- | ob die Probandinnen und Probanden Straftaten, die im Zusammenhang mit diesen Versuchen stehen, zur Anzeige bringen möchten | ||
- | ob die Probandinnen und Probanden zur weiteren Teilnahme an den Experimenten genötigt worden sind oder werden, |
4. | der Bundesanwaltschaft, soweit bekannt, die Namen der für die Durchführung der Experimente Verantwortlichen, sowie der mittelbar und unmittelbar an den Straftaten Beteiligten mitzuteilen und |
II. | dem Antragsgegner die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen. |
III. | Nach Erlass der einstweiligen Verfügung bitte ich um kurze telefonische Mitteilung, damit eine Ausfertigung des Beschlusses abgeholt werden kann. Sollte das Gericht Bedenken gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung haben, so bitte ich ebenfalls um vorherige telefonische Kontaktaufnahme. |
Begründung:
Der Vorgang steht im Zusammenhang mit der Anzeige bei der Berliner Polizei vom 9.8.2013 mit der Vorgangsnummer 130809-1100-xxxxxx, dem dazugehörigen Geschäftszeichen bei der Staatsanwaltschaft Berlin xxx XXx xxx/14 A vom 3.2.2014 und dem
Geschäftszeichen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin xxx Xx xxx.14 vom 9.4.2014.
Unbestätigte Hinweise und weitere Anhaltspunkte deuten darauf hin, dass es sich bei den Tatmitteln um Kriegswaffen handelt, die als unter der Kontrolle des Bundesministeriums für Verteidigung stehend vermutet werden, die beobachtete Beteiligung von Staatsangehörigen anderer NATO-Staaten zudem darauf schließen lässt, das es sich bei den Tatmitteln um Staatsgeheimnisse handeln könnte, die die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten des NATO-Bündnisses teilt und die für die Durchführung der Experimente verwendeten spezifischen Frequenzen möglicherweise dem Kriegsfall vorbehalten sind.
Der dieser Sache zugrunde liegende Sachverhalt und die verwendeten Tatmittel sind dem Bundesministerium für Verteidigung zumindest durch die beigefügten (Anlage 2) Einlassungen des bezeugenden Antragsstellers im Grundsatz bekannt, jedoch kann bezweifelt werden ob dem Bundesministerium für Verteidigung die Verwendung der Tatmittel, die Versuchsziele und die Vorgehensweise im Detail bekannt gemacht worden sind.
Das Land Berlin, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ist mit Schreiben vom 16.4.14 unter Fristsetzung bis Donnerstag 17.4.14 24:00 aufgefordert worden, für die Beendigung der Experimente mit Menschen, deren Zustimmung nicht dokumentiert ist, Sorge zu tragen, die Namen und ladefähigen Adressen der unmittelbar und mittelbar Tatbeteiligten/Schädigenden bekannt zu machen und hat dieser Aufforderung offenbar nicht nachgekommen können.
Das Recht des Antragsstellers auf körperliche Unversehrtheit wird missachtet und ist missachtet worden. Der Antragssteller ist als Verletzter nicht gehört worden. Die Verantwortlichen für diese Versuche haben keine Genehmigung für die Durchführung dieser Versuche vorgelegt und nicht das Einverständnis des Antragsstellers für die Durchführung dieser Versuche erhalten.
Die Dringlichkeit ergibt sich aus bereits eingetretenen physischen Schäden und durch die Tatsache, dass die Experimente trotz der bekannten Risiken nach wie vor gegen den Willen des Antragsstellers und, was zu überprüfen ist, auch gegen den Willen der anderen Probandinnen und Probanden und/oder ohne deren schriftliche Einverständniserklärung fortgeführt werden. Es besteht also Gefahr im Verzug und Wiederholungsgefahr.
Glaubhaftmachung:
Der Antragsteller überreicht eine eidesstattliche Versicherung, Anlage 1, in der er versichert von diesen Versuchen betroffen zu sein, niemals seine Zustimmung dazu erteilt zu haben und gesundheitliche Schäden erlitten zu haben, die möglicherweise irreversible sind und/oder mit dem Risiko des Eintretens von Spätfolgen behaftet sind.
Der Antragssteller erklärt seine Bereitschaft umfassend zu seinen Wahrnehmungen und Beobachtungen auszusagen und Beweisstücke zur Verfügung zu stellen.
[Werde weiterhin massiv gestört und überfahren, bis hin zu Synkopen / Herzflimmern / Lähmungserscheinungen an den Beinen / Symptomen einer Gehirnerschütterung / Paralyse]